Forellen"puff"
Hallöle,
hab da mal ne Frage...?
Wenn ich jetzt an einen Forellenteich fahre, kann ich auch zwei Freunde mitnehmen, die keinen Fischereischein haben, dürfen diese auch angeln, oder müssen sie "zugucken"?
Freue mich über Antworten.
fritzi
hab da mal ne Frage...?
Wenn ich jetzt an einen Forellenteich fahre, kann ich auch zwei Freunde mitnehmen, die keinen Fischereischein haben, dürfen diese auch angeln, oder müssen sie "zugucken"?
Freue mich über Antworten.
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Re: Forellen"puff"
Bei den meisten Teichen wird man nicht gefragt oder überprüft. Aber wenn, dann !
Re: Forellen"puff"
Moin,
bei der Frage bin ich mir nie wirklich sicher. Beigebracht wurde mir, dass man auch einen Fischereischein benötigt, wenn man an Forellenpuffs angeln möchte....aber ich als Nicht-Jurist verstehe die Passage aus dem NDS. Fischereirecht so, dass man bei privaten Teichen eben keinen Fischereischein benötigt, da man ja die Erlaubnis des Pächters bekommt und scheinbar der Personalausweis ausreicht.
"Fischereierlaubnisschein, Fischereischein
§ 57
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen." ( http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle ... e&aiz=true)
bei der Frage bin ich mir nie wirklich sicher. Beigebracht wurde mir, dass man auch einen Fischereischein benötigt, wenn man an Forellenpuffs angeln möchte....aber ich als Nicht-Jurist verstehe die Passage aus dem NDS. Fischereirecht so, dass man bei privaten Teichen eben keinen Fischereischein benötigt, da man ja die Erlaubnis des Pächters bekommt und scheinbar der Personalausweis ausreicht.
"Fischereierlaubnisschein, Fischereischein
§ 57
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen." ( http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle ... e&aiz=true)
- papageidiver
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Re: Forellen"puff"
Vielleicht hilft ja das.
Darf man ohne Angelschein legal angeln?
http://www.angelschein-machen.com/ohne- ... gelschein/
Fischereischein: Erteilung
Wer in Niedersachsen die Fischerei in Binnengewässern ausüben will, braucht u. a. einen Fischereischein.
Dazu stellen Sie einen entsprechenden Antrag, haben das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt.
Informationen zur niedersächsischen Fischerprüfung erhalten Sie in den Internetauftritten der unten genannten Sportanglerverbände oder bei Ihrem örtlichen Fischereiverein.
Hinweis:
Für das Angeln im jeweiligen Binnengewässer benötigen Sie zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein (Angelkarte), der beim Eigentümer oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist. Fragen hierzu können oft die örtlichen Fischereivereine beantworten.
http://buergerservice.niedersachsen.de/ ... ID=8664691
Darf man ohne Angelschein legal angeln?
http://www.angelschein-machen.com/ohne- ... gelschein/
Fischereischein: Erteilung
Wer in Niedersachsen die Fischerei in Binnengewässern ausüben will, braucht u. a. einen Fischereischein.
Dazu stellen Sie einen entsprechenden Antrag, haben das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt.
Informationen zur niedersächsischen Fischerprüfung erhalten Sie in den Internetauftritten der unten genannten Sportanglerverbände oder bei Ihrem örtlichen Fischereiverein.
Hinweis:
Für das Angeln im jeweiligen Binnengewässer benötigen Sie zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein (Angelkarte), der beim Eigentümer oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist. Fragen hierzu können oft die örtlichen Fischereivereine beantworten.
http://buergerservice.niedersachsen.de/ ... ID=8664691
Re: Forellen"puff"
Das stimmt nicht so ganz. Neben Brandenburg ist Niedersachsen meiner Meinung nach die zweite Ausnahme. Ich sehe das so wie Cometcola. Schwierig wird es allerdings beim waidgerechten Umgang mit den gefangenen Fischen. Ich glaube mal gehört zu haben, dass unsere Prüfung einen so genannten 'Tötungsnachweis' darstellt und aussagt, dass wir die Fische waidgerecht abstechen dürfen. Ich würde meine Freunde mitnehmen und gefangene Fische ggf selber abstechen
Freundliche Grüße
Julian
Julian
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Re: Forellen"puff"
Nur teilweise richtig.
Eine weitere Sonderstellung nimmt das Land Niedersachsen ein, wo im Fischereigesetz keine Fischereischeinpflicht (oder andere Dokumente außer dem Personalausweis) für die Ausübung einer Angeltätigkeit vorgeschrieben wurde. In den freien (nicht verpachteten) Gewässern Niedersachsens (Küste und Seeschifffahrtsstraßen wie die Elbe bis Hamburg) kann somit jeder scheinfrei angeln. Bei verpachteten Gewässern muss lediglich ein Fischereierlaubnisschein für das oder die Gewässer nachgewiesen werden.
Eine weitere Sonderstellung nimmt das Land Niedersachsen ein, wo im Fischereigesetz keine Fischereischeinpflicht (oder andere Dokumente außer dem Personalausweis) für die Ausübung einer Angeltätigkeit vorgeschrieben wurde. In den freien (nicht verpachteten) Gewässern Niedersachsens (Küste und Seeschifffahrtsstraßen wie die Elbe bis Hamburg) kann somit jeder scheinfrei angeln. Bei verpachteten Gewässern muss lediglich ein Fischereierlaubnisschein für das oder die Gewässer nachgewiesen werden.
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Re: Forellen"puff"
In der Praxis wirst du an einem kommerziellen Forellenteich nicht nach einem Fischereischein gefragt. Ich habe diverse Bekannte ohne Schein die schon fast jeden Forellenteich in der Region befischt haben. Für den Betreiber ist wichtig das du bezahlst.
Re: Forellen"puff"
Hallo, meines wissens muss JEDER der in Deutschland die Fischerei ausübt eine Fischerei-Prüfung nachweisen. Einen sogenannten Jahresfischereischein benötigt man in Niedersachsen nicht mehr. Auch wenn am Forellen-Puff nicht danach gefragt wird, muss man die Prüfung bei Bedarf nachweisen. An sonsten macht man sich strafbar.
Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Verlassen würde ich mich darauf allerdigs nicht. Ich weis aus sicherer Quelle, daß es teuer werden kann wenn man erwischt wird.
P.S. Jeder Polizeibeamte oder die Ordnungsbehörde kann kontrolieren, tun es aber in der Regel an Privatteichen nicht.
Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Verlassen würde ich mich darauf allerdigs nicht. Ich weis aus sicherer Quelle, daß es teuer werden kann wenn man erwischt wird.
P.S. Jeder Polizeibeamte oder die Ordnungsbehörde kann kontrolieren, tun es aber in der Regel an Privatteichen nicht.
Re: Forellen"puff"
An jedem Gewässer ist der Schein Pflicht,
An einem privaten Gewässer brauchst du keinen! Hier ist aber Pflicht das dieses Gewässer komplett eingezäunt ist und kein anderer das Grundstück betreten kann.
Jeder Angel Puff muss darauf hinweisen das ein Weiß gerechter Umgang mit fischen Pflicht ist. Dieses muss er in seinen Regeln festhalten. Jeder Angler ist verpflichtet sich über die Regeln am Teich zu informieren. In diesem Falle schützt Unwissenheit vor straffe nicht.
Ein Freund ohne Angel Schein mitzunehmen an den Puff ist völlig Ok, wenn einer den Schein benutzt.
Kontrollieren tut die Polizei
LG und Petri
An einem privaten Gewässer brauchst du keinen! Hier ist aber Pflicht das dieses Gewässer komplett eingezäunt ist und kein anderer das Grundstück betreten kann.
Jeder Angel Puff muss darauf hinweisen das ein Weiß gerechter Umgang mit fischen Pflicht ist. Dieses muss er in seinen Regeln festhalten. Jeder Angler ist verpflichtet sich über die Regeln am Teich zu informieren. In diesem Falle schützt Unwissenheit vor straffe nicht.
Ein Freund ohne Angel Schein mitzunehmen an den Puff ist völlig Ok, wenn einer den Schein benutzt.
Kontrollieren tut die Polizei
LG und Petri
Re: Forellen"puff"
Bastis hat geschrieben:An jedem Gewässer ist der Schein Pflicht
Harti56 hat geschrieben:Hallo, meines wissens muss JEDER der in Deutschland die Fischerei ausübt eine Fischerei-Prüfung nachweisen.
Da wir hier in Niedersachsen sind und das Fischereirecht immernoch Sache der Länder ist:
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein
§ 57
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1.
bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
2.
bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) veranstaltet werden.
Freundliche Grüße
Julian
Julian
Re: Forellen"puff"
Hmmm...immer noch recht schwammig das Ganze.
Wenn ich das richtig sehe, geht es hier in der Diskussion doch eigentlich darum, ob man die Fischerprüfung abgelegt haben muss, richtig?
Mit dem Fischereischein beweise ich, dass ich das habe. Mit meinem Personalausweis kann höchsten die Polizei über eine Abfrage das feststellen.
Ich stutze auch über die Formulierung "...Fischereischein oder Personalausweis..." Das würde ja bedeuten, dass man gar keine Prüfung braucht, wenn man einfach seinen Perso dabei hat!?!?! Wenn man nun einen Erlaubnissschein an jemanden ausstellen darf, der keine Prüfung abgelegt hat, ist es nach dieser Formulierung möglich ohne abgelegt Prüfung angeln zu gehen.
Kennt einer die genaue Definition von "Fischereiberechtigter"? Nach dem ,was ich im Netz finden konnte ist das eher der Besitzer des Gewässers. Ein Erlaubnisschein macht einen nicht zum Fischereiberechtigten im juristischen Sinne. Korrigiert mich, wenn ich da falsch liege.
In meinen Augen, ohne das genau belegen zu können:
Fischereischein: In Nds. niemals Pflicht
Prüfungsnachweis (Und das ist hier nicht belegt): Pflicht, außer wenn man sich in der Prüfungsvorbereitung befindet (siehe Jahresregelung im FVH). Hier bekommt man ansonsten nämlich Probleme mit anderen Gesetzen (Tierschutz, Schlachteverordnung)
Erlaubnissschein: Immer benötigt, Ausnahmen:
- Fischereiberechtigter,
- Pächter,
- als Berechtigter mit Erlaubnis der Fischereigenossenschaft,
- bei Anwesenheit des Berechtigten oder Beauftragten des Berechtigten
- Fischereiwettbewerbe
- Prüfungen
Wenn ich das richtig sehe, geht es hier in der Diskussion doch eigentlich darum, ob man die Fischerprüfung abgelegt haben muss, richtig?
Mit dem Fischereischein beweise ich, dass ich das habe. Mit meinem Personalausweis kann höchsten die Polizei über eine Abfrage das feststellen.
Ich stutze auch über die Formulierung "...Fischereischein oder Personalausweis..." Das würde ja bedeuten, dass man gar keine Prüfung braucht, wenn man einfach seinen Perso dabei hat!?!?! Wenn man nun einen Erlaubnissschein an jemanden ausstellen darf, der keine Prüfung abgelegt hat, ist es nach dieser Formulierung möglich ohne abgelegt Prüfung angeln zu gehen.
Kennt einer die genaue Definition von "Fischereiberechtigter"? Nach dem ,was ich im Netz finden konnte ist das eher der Besitzer des Gewässers. Ein Erlaubnisschein macht einen nicht zum Fischereiberechtigten im juristischen Sinne. Korrigiert mich, wenn ich da falsch liege.
In meinen Augen, ohne das genau belegen zu können:
Fischereischein: In Nds. niemals Pflicht
Prüfungsnachweis (Und das ist hier nicht belegt): Pflicht, außer wenn man sich in der Prüfungsvorbereitung befindet (siehe Jahresregelung im FVH). Hier bekommt man ansonsten nämlich Probleme mit anderen Gesetzen (Tierschutz, Schlachteverordnung)
Erlaubnissschein: Immer benötigt, Ausnahmen:
- Fischereiberechtigter,
- Pächter,
- als Berechtigter mit Erlaubnis der Fischereigenossenschaft,
- bei Anwesenheit des Berechtigten oder Beauftragten des Berechtigten
- Fischereiwettbewerbe
- Prüfungen
Re: Forellen"puff"
@ Ich stutze auch über die Formulierung "...Fischereischein oder Personalausweis..." Das würde ja bedeuten, dass man gar keine Prüfung braucht, wenn man einfach seinen Perso dabei hat!?!?! Wenn man nun einen Erlaubnissschein an jemanden ausstellen darf, der keine Prüfung abgelegt hat, ist es nach dieser Formulierung möglich ohne abgelegt Prüfung angeln zu gehen.
@ Kennt einer die genaue Definition von "Fischereiberechtigter"? Nach dem ,was ich im Netz finden konnte ist das eher der Besitzer des Gewässers. Ein Erlaubnisschein macht einen nicht zum Fischereiberechtigten im juristischen Sinne. Korrigiert mich, wenn ich da falsch liege.
Meiner Meinung nach bantwortest Du es bereits selber, denn wie sollte es rechtlich konform gehen, innerhalb des ersten Jahres ohne Fischereiprüfung und ohne Begleitung eines Mitglieds mit Fischereiprüfung, sofern volljährig, an den Vereingewässern fischen zu gehen, wenn eine Fischereiprüfung Grundvoraussetzung dafür ist, überhaupt fischen gehen zu dürfen. Die Annahme, sich innerhalb des ersten Jahres in einer Art Vorbereitungsmodus zu befinden, welcher einen durch Zustimmung des Fischereiberechtigten, hier der FVH, dazu legitimiert fischen zu dürfen, sehe ich nicht aufgrund des Vorbereitungsmodus als legitim an.
Das kann eigentlich rechtlich nur legitim sein, wenn es sich so verhält, wie Du oben geschrieben hast - sprich, auch ohne Fischereischein und mit Einwillugung des Fischereiberechtigten fischen zu dürfen. Bestimmt gibt noch zusätzliche Aspekte, die es zu erfüllen gilt, damit es rechtlich sauber ist. Sicherlich gibt es einen rechtlichen Grund dafür, dass die Teilnahme am Vorbereitungskurs und die Bescheinigung des weidgerechten Tötens Pflicht ist.
Bin kein Jurist, aber anders kann ich es mir nicht herleiten.
Viele Grüße
@ Kennt einer die genaue Definition von "Fischereiberechtigter"? Nach dem ,was ich im Netz finden konnte ist das eher der Besitzer des Gewässers. Ein Erlaubnisschein macht einen nicht zum Fischereiberechtigten im juristischen Sinne. Korrigiert mich, wenn ich da falsch liege.
Meiner Meinung nach bantwortest Du es bereits selber, denn wie sollte es rechtlich konform gehen, innerhalb des ersten Jahres ohne Fischereiprüfung und ohne Begleitung eines Mitglieds mit Fischereiprüfung, sofern volljährig, an den Vereingewässern fischen zu gehen, wenn eine Fischereiprüfung Grundvoraussetzung dafür ist, überhaupt fischen gehen zu dürfen. Die Annahme, sich innerhalb des ersten Jahres in einer Art Vorbereitungsmodus zu befinden, welcher einen durch Zustimmung des Fischereiberechtigten, hier der FVH, dazu legitimiert fischen zu dürfen, sehe ich nicht aufgrund des Vorbereitungsmodus als legitim an.
Das kann eigentlich rechtlich nur legitim sein, wenn es sich so verhält, wie Du oben geschrieben hast - sprich, auch ohne Fischereischein und mit Einwillugung des Fischereiberechtigten fischen zu dürfen. Bestimmt gibt noch zusätzliche Aspekte, die es zu erfüllen gilt, damit es rechtlich sauber ist. Sicherlich gibt es einen rechtlichen Grund dafür, dass die Teilnahme am Vorbereitungskurs und die Bescheinigung des weidgerechten Tötens Pflicht ist.
Bin kein Jurist, aber anders kann ich es mir nicht herleiten.
Viele Grüße
Re: Forellen"puff"
Moin!
Hier mal ein kleiner beitrag meiner seits zu dem thema da wir hier in kleinere runde diskutiert haben und nach mehreren nachfragen bei Diversen behörden folgende Info erhalten haben:
Alle "Landeseigene"Gewässer des Bundeslandes Niedersachen sprich Nordseeküste, Landeswasserstrassen wie Weser oder Ems, MLK etc. die nicht an ein Fischereiverein bzw.
eine Interessengemeinschaft verpachtet sind....dort reicht ein Personalausweis zur ausübung des Fischfangs aus!
Diese aussage ist auch konform von einigen Posts im Netz die die selbe Situation schildern.
In dem Sinne
Gruss
Hier mal ein kleiner beitrag meiner seits zu dem thema da wir hier in kleinere runde diskutiert haben und nach mehreren nachfragen bei Diversen behörden folgende Info erhalten haben:
Alle "Landeseigene"Gewässer des Bundeslandes Niedersachen sprich Nordseeküste, Landeswasserstrassen wie Weser oder Ems, MLK etc. die nicht an ein Fischereiverein bzw.
eine Interessengemeinschaft verpachtet sind....dort reicht ein Personalausweis zur ausübung des Fischfangs aus!
Diese aussage ist auch konform von einigen Posts im Netz die die selbe Situation schildern.
In dem Sinne
Gruss