Formulierung der Gewässerordnung....

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Alex
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Beitrag von Alex » 7. Mai 2002 13:08

Hi,
da es jetzt doch schon dieses nette Forum gibt, muss ich mir mal etwas von der Seele reden, was mich schon länger stört. Und zwar geht es um die Formulierung in der Gewässerordnung, wann das Spinnfischen / Raubfischangeln mit Köderfisch erluabt ist.

Jedes Jahr, meist so im April, trifft man am Wasser die Kollegen, die fleißig mit der Spinnrute die Gewässer abblinkern. Wenn man sie dann darauf aufmerksam macht, dass das während der Raubfischschonzeit nicht erlaubt sei, kommt meist die Antwort: der Barsch und die Forelle sind ja auch Raubfische, und die haben ja schließlich keine Schonzeit mehr...vom Waller ganz zu schweigen.
Meiner Meinung nach sollte (auch im Hinblick auf die Mitglieder, die der deutschen Sprache nur begrenzt mächtig sind)dieser Punkt etwas eindeutiger in den Papieren stehen.
Einfach wie: "Spinnfischen ist erlaubt vom 1.Mai bis 15 Januaer" ; "Angeln mit Köderfisch ist erlaubt vom 1.Juni bis 15 Januar"
Wie denken andere Mitglieder darüber?

alex

Daniel

Beitrag von Daniel » 8. Mai 2002 12:14

Hi,
In der Gewässerordnung steht auch, dass man nur mit einem Haken pro Angel fischen darf. Was ist aber mit Wobblern oder Köderfischsystemen, die mit 2 Drilingen ausgestattet sind???

Im Übrigen ist die Kanalkarte für Menschen, die nicht grade was mit Schifffahrt oder Kanalbau zu tun haben echt schwer zu verstehen.
Petri

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