http://www.buurtaal.de/blog/wp-content/ ... schild.jpg
diese schilder stehen überall an zuwegen zum kanal und bedeuten, dass das benutzen der uferzonen, sprich abgesperrte gebiete und spundwände sowie häfen und schleusen, rückhaltebecken und anlegepunkte, leitern ins wasser und brückenfeiler an wasserstraßen nicht benutzt bzw. begangen werden dürfen. wir haben aber für solche zonen uferbetretungsrecht, was nicht ausschließt, dass auch wir einschränkungen haben wie z.b. das herrenhäuser wehr, es ist mit zäunen eindeutig klar gemacht, was betriebsgelände ist und was nicht. das wir das wehr als brücke nutzen dürfen ist sozusagen auch nur eine duldung vom betreiber der wehranlage.
außerdem gibts die 50 Meter regel
wenn mir die mal einer erklärt
3.3 Es ist verboten von Inseln und Uferstrecken aus zu Angeln,
die nicht allen Mitgliedern zugänglich sind.
3.4 Es ist verboten von Brücken, von und an Wehren,
Schleusen, Pumpenwerken, an und in Fischfangverbotszonen, Fischaufstiegs-, -abstiegs- und Hafenanlagen,
Umschlagstellen, schleuseneinfahrttrennenden Längsmolen
und Inseln und in den Schleusenvorhäfen zu angeln.
Hier nochmal einen hinterher: Zitat FVH Homepage unter MLK, Beschreibung von Betriebsgeländen:
Hier der § 2 der Betriebsanlagen VO der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung:
Es ist verboten Schiffahrts- und Betriebsanlagen, Schleusen, Schleusenkanäle, Wehre,
-zu betreten, dort Feuer zu entzünden, zu Zelten
-mit Kraftfahrzeugen (auch Moped und Mofa) zu befahren, oder diese dort abzustellen
Den Betriebsweg und den bundeseigenen Uferbereich
-mit Kraftfahrzeugen (auch Moped und Mofa) zu befahren, oder diese dort abzustellen.
-Feuer zu entzünden, (Lagerfeuer, Grillfeuer)
-zu Zelten,
-Uferbefestigungen, Uferbewuchs oder Anpflanzungen zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern, unbrauchbar zu machen oder zu entfernen.
petri